Wichtige Hinweise

Diese Webseite richtet sich ausschließlich an Privatanleger in der Schweiz.

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Informationen zum Schweizer Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

Einleitung

Mit dieser Seite sollen im Einklang mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Finanzdienstleistung („FIDLEG“) wesentliche Informationen bereitgestellt werden. Ziel des FIDLEG ist es, den Anlegerschutz zu stärken und vergleichbare Standards für Finanzdienstleister zu etablieren. Capital International Sàrl („CISA“) hat die aufsichtsrechtliche Übergangsfrist von zwei Jahren genutzt, um die ab dem 1. Januar 2022 geltenden FIDLEG-Auflagen in Bezug auf Verhaltensregeln und organisatorische Maßnahmen umzusetzen.

Das vorliegende Dokument dient lediglich zu Informationszwecken und regulatorischen Zwecken und sollte nicht als finanzielles oder anderweitiges Marketingmaterial bzw. Beratung aufgefasst werden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

CISA ist ein Finanzdienstleister mit Sitz in 3, Place des Bergues, 1201 Genf, Schweiz.

CISA unterliegt der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), die ihren Sitz in der Laupenstraße 27 in 3003 Bern hat. Sie ist bewilligte Vermögensverwalterin von kollektiven Kapitalanlagen und Vertreterin von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen.

CISA erbringt Finanzdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des FIDLEG fallen, wie z. B. der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten, Portfolioverwaltung, Anlageberatung und Vertretung und Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Gemäß dem FIDLEG muss CISA ihre Kunden in drei Segmente einteilen: Privatkunden, professionelle und institutionelle Kunden. Diese Segmentierung beeinflusst den regulatorischen Schutz, von dem der Kunde profitieren kann (z. B. in Bezug auf Informationspflichten, Eignungs- und Angemessenheitspflichten, Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen sowie Dokumentationspflichten).

Je nach Segment variiert das entsprechende regulatorische Schutzniveau:

  • Kleinanlegern, die weder professionelle noch institutionelle Kunden sind, wird der höchstmögliche regulatorische Schutz gewährt.
  • Professionelle Kunden verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um zu investieren und die mit Finanzdienstleistungen verbundenen Risiken zu tragen. Professionelle Kunden sind:
    • Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie1;
    • Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
    • Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
    • Große Unternehmen. Als großes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Größen überschreitet: Bilanzsumme von 20 Mio. CHF, Umsatz von 50 Mio. CHF, Eigenkapital von 2 Mio. CHF;
    • Für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlage­strukturen mit professioneller Tresorerie;
    • Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für sie errichtete private Anlagestrukturen, die sich für den professionellen Kundenstatus entschieden haben. Weitere Informationen unter Punkt 4. Änderung der Kundensegmentierung.
  • Institutionelle Kunden erhalten den geringsten regulatorischen Schutz. Institutionelle Kunden sind:
    • Finanzintermediäre im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute und des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen;
    • Versicherungen im Sinne des Schweizerischen Versicherungsaufsichtsgesetzes;
    • Ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen;
    • Zentralbanken;
    • Nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.

1 Als Voraussetzung für professionelle Tresorerie-Operationen muss mindestens eine erfahrene Person mit Qualifikationen im Finanzbereich überwiegend und ständig für das Management der finanziellen Ressourcen des Unternehmens verantwortlich sein.

Einige Kunden können schriftlich erklären, dass sie sich gegen eine Einschränkung ihres regulatorischen Schutzes entscheiden („Opting-out“) oder dass sie diesen erhöhen wollen („Opting-in“).

Für Privatkundinnen und -kunden

Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für sie errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen („Opting-out“). Privatkundinnen und -kunden können sich als vermögende Privatkunden einstufen lassen, sofern sie:

  • aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500.000 Franken verfügen;
  • über ein Vermögen von mindestens 2 Mio. CHF verfügen.

Für professionelle Kunden

Folgende professionelle Kunden können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen („Opting-out“):

  • Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie
  • Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  • Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits als institutionelle Kunden gelten

Professionelle Kunden können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen („Opting-in“). Es ist jedoch zu beachten, dass dies weitere Bewertungen seitens CISA nach sich ziehen wird und zu Einschränkungen des Serviceniveaus führen kann, das CISA anbieten kann.

Für institutionelle Kunden

Institutionelle Kunden können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen („Opting-in“).

Bei der Erbringung von Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen muss CISA gegebenenfalls eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchführen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, einen Kundenfragebogen auszufüllen, in dem CISA unter anderem die finanzielle Situation und die Anlageziele des Kunden sowie seine finanziellen Kenntnisse und Erfahrungen erfragt. Die Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die von CISA erbrachte Finanzdienstleistung und nicht auf einzelne Transaktionen.

CISA ist nicht verpflichtet, eine Angemessenheits- und Eignungsprüfung für institutionelle und professionelle Kunden durchzuführen.

Das von der CISA bei der Auswahl der Finanzinstrumente für ihre Kunden berücksichtigte Marktangebot umfasst kollektive Kapitalanlagen, die von den Capital Group Companies angeboten werden, sowie Finanzinstrumente, die an den Finanzmärkten verfügbar sind.

Im Einklang mit dem FIDLEG hat CISA einen internen Governance-Rahmen implementiert, einschließlich einer Politik der bestmöglichen Ausführung («Best Execution»), um sicherzustellen, dass die Übermittlung und Ausführung von Aufträgen in Übereinstimmung mit den Regeln zur bestmöglichen Ausführung («Best ExecutioN») erfolgen.

CISA ist Teil der Capital Group Companies. CISA pflegt im Zusammenhang mit den Finanzdienstleistungen, die sie ihren Kunden anbietet, Geschäftsbeziehungen mit den Capital Group Companies.

CISA trifft wirksame Vorkehrungen, damit Interessenkonflikte die Interessen ihrer Kunden nicht beeinträchtigen, und unternimmt alle angemessenen Schritte, um sämtliche Interessenkonflikte, die auftreten können, zu identifizieren und zu lösen. Stellt CISA einen Interessenkonflikt fest, der im Zusammenhang mit der einem Kunden angebotenen Finanzdienstleistung entsteht, informiert CISA den Kunden darüber, einschließlich der Umstände, die zu dem Interessenkonflikt führen, der Risiken, denen der Kunde dadurch ausgesetzt ist, und der von CISA ergriffenen Vorkehrungen zur Minderung der Risiken.

CISA erhält im Zusammenhang mit der Erfüllung der mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge keinerlei Gebühren, Provisionen oder Einnahmen von Dritten. CISA erhält und zahlt Gebühren für konzerninterne Dienstleistungen, die CISA für andere Unternehmen der Capital Group erbringt oder von ihnen erhält, ausschließlich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Die entsprechenden konzerninternen Gebühren werden nicht an die Kunden weitergegeben.

Finanzinstrumente sind mit Chancen und Risiken verbunden, und es ist wichtig, dass die Kunden diese Risiken verstehen, bevor sie eine Finanzdienstleistung in Anspruch nehmen oder Transaktionen mit einem Finanzinstrument tätigen.

Weitere Informationen zu den Finanzinstrumenten und der Anlagestrategie, die CISA seinen Kunden anbietet, sowie zu den damit verbundenen Risiken und Kosten dieser Instrumente sind dem entsprechenden Prospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen zu entnehmen, die unter https://www.capitalgroup.com abrufbar sind, sofern die entsprechenden Finanzinstrumente von den Capital Group Companies angeboten werden

Informationen zu den Kosten und Gebühren der Finanzdienstleistungen, die CISA ihren Kunden anbietet, finden Sie im periodischen Bericht oder in der Gebührenabrechnung oder im entsprechenden Prospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen, die unter https://www.capitalgroup.com verfügbar sind, sofern die entsprechenden Finanzinstrumente von den Capital Group Companies angeboten werden. Bei diskretionären Portfolioverwaltungsmandaten werden die Informationen zu Kosten und Gebühren dem Kunden separat zur Verfügung gestellt.

Das FIDLEG sieht die Möglichkeit vor, vor einem Ombudsmann ein Mediationsverfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Kunden und Finanzdienstleistern einzuleiten. Zu diesem Zweck arbeitet CISA mit einem vom Bundesministerium der Finanzen anerkannten Ombudsmann zusammen. Beim Ombudsmann handelt es sich um eine kostenlose und neutrale Informations- und Mediationsstelle. CISA ist Mitglied des Terraxis Ombudsman , der sich in der Rue de la Tour de l’Ile 1, 1204 Genf, Schweiz, befindet.